Antrag zur Sitzung des Sozialausschusses am 26.9.2023: Förderung Inklusionsbetriebe

30. Juli 2023

Sehr geehrter Herr Bezirkstagspräsident Kroder,

seit rund 20 Jahren fördert der Bezirk Mittelfranken Inklusionsbetriebe (früher: Selbsthilfebetriebe). Das seit 2018 geltende Bundesteilhabegesetz (BTHG) setzt einen Schwerpunkt bei der Förderung von Arbeit von Menschen mit Behinderung in den 1. Arbeitsmarkt.

In diesem Zusammenhang kommt Inklusionsbetrieben eine besondere Bedeutung zu. Sie sind wirtschaftliche Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarktes, in denen Menschen mit und ohne Behinderung gleichberechtigt zusammenarbeiten. Damit bieten sie gute Voraussetzungen, die Zielsetzung des BTHG zu fördern, Wege in eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu ebnen. Deswegen wächst ihre Zahl, was zu begrüßen ist. Bislang ist die Haushaltsstelle, aus der die Förderung finanziert wird, in Bezug auf die Zahl der Betriebe und Arbeitsplätze jedoch gedeckelt. Neue Anträge können derzeit und auch künftig selbst dann nicht bewilligt werden, wenn sie die Förderkriterien voll und ganz erfüllen.

Wir stellen daher folgenden Antrag:

Die Kriterien und die Deckelung der derzeitige Förderpraxis werden aufgrund der aktuellen Entwicklung in diesem Segment des Arbeitsmarktes überprüft. Bis zu den Haushaltsberatungen 2024 legt die Verwaltung überarbeitete Förderkriterien vor mit dem Ziel, Inklusionsbetriebe künftig flexibler und schneller unterstützen zu können.

Die Verwaltung wird gebeten, die den künftigen Förderkriterien angemessenen Haushaltsmittel in den Haushaltsentwurf 2024 einzustellen.

Ein bereits länger vorliegender Antrag, der AWO Nürnberg zur Arbeitsaufnahme eines Betriebs der arbewe Integrationsbetriebe gGmbH im Bereich Garten- und Landschaftsbau die Anschubfinanzierung für drei Jahre einschließlich der Anschlussförderung zu gewähren, wird ab 2023 genehmigt. Das Inklusionsamt und die PSAG Nürnberg unterstützen bzw. befürworten die baldige Arbeitsaufnahme. Die Stellungnahmen liegen der Verwaltung vor. Die Finanzierung im laufenden Haushalt soll durch Umschichtung im Sozialetat oder Rücklagenentnahme erfolgen.