Zentrale Forderungen nicht erfüllt – bayerische SPD-Bezirkstagsfraktionen nehmen Referentenentwurf zum Bundesteilhabegesetz ins Visier

23. Juni 2016

Die SPD-Fraktionen der sieben bayerischen Bezirkstage sind sich einig: der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ende April vorgelegte Referentenentwurf für ein Bundesteilhabegesetz wird dem Ziel, gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe für Menschen mit Behinderung sicherzustellen, nicht gerecht. Das Ministerium hatte durch die Einbeziehung der Betroffenenverbände im Vorfeld große Erwartungen geweckt, die nun enttäuscht wurden.

„Den beabsichtigten Paradigmenwechsel von der Fürsorgeleistung zu einem gerechten Ausgleich der Beeinträchtigung durch ein Teilhabegeld sehen wir nicht erfüllt“, so Gerhard Wimmer, Fraktionsvorsitzender der SPD-Fraktionen im Bayerischen Bezirketag. „Die bayerischen SPD-Bezirksräte fordern daher weiterhin die Schaffung eines Bundesteilhabegeldes und die schrittweise Heranführung zu einer vermögensunabhängigen Leistung.“

Nach dem vorliegenden Entwurf steht zu befürchten, dass die Betroffenen nach wie vor das günstigste Wohn- und Hilfeangebot annehmen müssen. Die Entscheidung treffen damit letztendlich die Kostenträger. Gleichberechtigte Teilhabe und Selbstbestimmung sieht anders aus. Nach Auffassung der SPD-Bezirksräte wären die konsequente Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts und das persönliche Teilhabegeld ein entscheidender Schritt in Richtung mehr Teilhabe und Selbstbestimmung. Dabei gilt es auch, die Finanzierung dieser Leistungen klar zu regeln: Bund, Land und Bezirk (bzw. die in anderen Bundesländern zuständigen kommunalen Kostenträger) sollten die Kosten zu je einem Drittel übernehmen.

Die bayerischen SPD-Bezirksräte haben sich jüngst in einem Brief an Bundesministerin Andrea Nahles gewandt. Sie unterstützen die Forderungen von Verena Bentele, der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, den Gesetzesentwurf nachzubessern – unter Einbeziehung der Betroffenen und ihres Expertenwissens. Die Neuregelungen dürfen nicht dem Ziel der Kostenreduzierung untergeordnet werden; sie müssen zuallererst in Einklang mit der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen gebracht werden.